Bezüglich sämtlicher Grundstücke wird in einem Vertrag, nämlich in der öffentlichen Urkunde vom 1. Mai 2006, eine Erb- und Realteilung durchgeführt. Auch die Grundbuchanmeldung vom 31. Mai 2007 betrifft sämtliche Grundstücke. Es handelt sich daher um einen einzigen, einheitlichen Akt, in welchem die Beschwerdeführerinnen einen Teil ihres gemeinschaftlichen Grundeigentums auflösen.