Für die Gewährung des Abgabeprivilegs gestützt auf Art. 9 HPG ist somit ausschlaggebend, dass die Realteilung in einem Akt erfolgt. Die Einheitlichkeit der Realteilung muss gegen aussen ersichtlich sein, indem ein Vertrag über mehrere Grundstücke abgeschlossen wird oder indem verschiedene Verträge gleichzeitig zur Eintragung beim Grundbuchamt angemeldet werden. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführerinnen gemeinschaftliche Eigentümerinnen der fraglichen Grundstücke. Bezüglich sämtlicher Grundstücke wird in einem Vertrag, nämlich in der öffentlichen Urkunde vom 1. Mai 2006, eine Erb- und Realteilung durchgeführt.