Gestützt darauf kam die Justizdirektion in ihrem Entscheid vom 4. September 2002 zum Schluss, dass die erforderliche Einheitlichkeit der Realteilung gegeben sei, wenn nur ein Erbteilungsvertrag über sämtliche Grundstücke geschlossen werde. Es sei daher irrelevant, dass die Anmeldungen zur Eintragung bei verschiedenen betroffenen Grundbuchämtern nicht gleichzeitig, sondern im Abstand von etwas mehr als einem Monat erfolgt seien.