en Realteilung verknüpfen. Dieses Ansinnen wurde zu Recht abgelehnt mit der 8 Begründung, das Privileg der Realteilung könne nur in einem Zug geltend gemacht werden, was bedeute, dass die Teilungen im gleichen Vertrag vorzunehmen oder allenfalls verschiedene Verträge beim Grundbuchamt gleichzeitig anzumelden seien. Gestützt darauf kam die Justizdirektion in ihrem Entscheid vom 4. September 2002 zum Schluss, dass die erforderliche Einheitlichkeit der Realteilung gegeben sei, wenn nur ein Erbteilungsvertrag über sämtliche Grundstücke geschlossen werde.