Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bezog sich in dem von den Beschwerdeführerinnen zitierten Entscheid vom 4. September 2002 auf diese Ausführungen und hielt fest, der Vorbehalt, dass die Privilegierung der Realteilung nur geltend gemacht werden könne, wenn die Geschäfte gleichzeitig zur grundbuchlichen Behandlung angemeldet würden, beruhe wahrscheinlich auf einem früheren Entscheid der Justizdirektion (Entscheid der Justizdirektion vom 15. April 1981, publiziert in BN 1981 S. 223 ff.). Dort wollte der Beschwerdeführer eine sieben Jahre zuvor erfolgte Abtretung eines Grundstücks mit der körperlichen Teilung von Miteigentum an einem anderen Grundstück zu einer steuerfrei-