Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch das Kreisgrundbuchamt gehen davon aus, dass vorliegend auf die Teilung aller Grundstücke Art. 9 HPG anzuwenden ist. Streitig ist jedoch, ob nur eine oder mehrere Teilungsmassen zu bilden sind. Während die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es sei nur eine Teilungsmasse vorhanden und es handle sich dementsprechend um eine einzige Realteilung, legt das Grundbuchamt seiner Berechnung der Handänderungssteuer zwei Teilungsmassen zugrunde, womit es implizit davon ausgeht, es lägen verschiedene Realteilungen vor.