7 Das Kreisgrundbuchamt führt zur Anwendung von Art. 9 HPG in seiner Einspracheverfügung vom 9. Oktober 2006 lediglich aus, es habe dem darin umschriebenen Grundsatz, wonach bei Realteilungen die Handänderungssteuer nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben werde, vollumfänglich Rechnung getragen, indem es alle Grundstücke in seine Berechnung einbezogen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilungsansprüche die Mehr- oder Minderzuteilung errechnet habe.