HPG sei auf die fraglichen Grundstücke, welche sich teils im Gesamt- und teils im Miteigentum befänden, gleichzeitig anzuwenden, unabhängig von den Rechtsgründen der jeweiligen Erwerbe. Einziges Kriterium sei es, dass sich der fragliche Grundbesitz im gemeinschaftlichen Eigentum der realteilungswilligen Personen befände. Zur Begründung verweisen sie unter anderem auf den Entscheid der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion Nr. 32.13-02.8 vom 4. September 2002.