4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen bemängeln zunächst, dass das Kreisgrundbuchamt die verschiedenen Liegenschaften zur Berechnung der Handänderungssteuer in zwei Teilungsmassen aufgeteilt habe: einerseits eine solche für die Erbteilung, andererseits eine solche für die Realteilung, aus welchen jeweils Mehr- und Minderzuteilungen resultierten. So ergäben sich grössere Mehrzuteilungen als bei der Bildung einer einheitlichen Teilungsmasse, wie dies von den Beschwerdeführerinnen beantragt werde. Art. 9 HPG sei auf die fraglichen Grundstücke, welche sich teils im Gesamt- und teils im Miteigentum befänden, gleichzeitig anzuwenden, unabhängig von den Rechtsgründen der jeweiligen Erwerbe.