Diese Liegenschaft befand sich vor der Teilung im Gesamteigentum einer einfachen Gesellschaft, bestehend aus den drei Beschwerdeführerinnen sowie der Erbengemeinschaft N. (Mutter der drei Beschwerdeführerinnen), ebenfalls bestehend aus den drei Beschwerdeführerinnen. Erhalten hatte die einfache Gesellschaft das Grundstück einerseits durch Schenkung von Seiten des Vaters der drei Beschwerdeführerinnen, eingetragen am 24. April 1981 (¾ der Liegenschaft), und andererseits durch Erbgang von Seiten der Mutter (¼ der Liegenschaft).