Diese Liegenschaft befand sich vor der Teilung im Miteigentum der drei Beschwerdeführerinnen. Erhalten hatten sie das Grundstück durch Schenkung von ihrem Vater, eingetragen am 4. Juli 1986. Das Miteigentum bestand zu ungleichen Teilen (Gbbl. Nr. 2000-1, Miteigentum von 2/5 zugunsten von A., Gbbl. Nr. 2000-2, Miteigentum von 1/5 zugunsten von B., Gbbl. Nr. 2000-3, Miteigentum von 2/5 zugunsten von C.). 6. Gemeinde E. Gbbl. Nr. 1000 (Ortsteil R., S.-Strasse Nr. 70 in der Ortschaft T.)