11 Abs. 1 HPG). Wird ein Grundstück von einem Nachkommen, vom andern Ehegatten, von der anderen eingetragenen Partnerin oder dem anderen eingetragenen Partner rechtsgeschäftlich erworben, so beträgt der Steuersatz nur 0,9% (Art. 11 Abs. 2 HPG). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall haben die drei Beschwerdeführerinnen mit dem Zweck, bestehendes gemeinschaftliches Eigentum mittels Realteilung aufzulösen, in der öffentlichen Urkunde vom 1. Mai 2006 eine Parzellierung, eine Miteigentumsbegründung, Dienstbarkeitserrichtungen sowie eine Erb- und Realteilung vorgenommen. Betroffen sind im Einzelnen die folgenden Liegenschaften: