Zur Begründung führen sie aus, sie seien entgegen der Auffassung des Kreisgrundbuchamts der Ansicht, dass Art. 9 HPG auf sämtliche durch die öffentliche Urkunde vom 1. Mai betroffenen Grundstücke anzuwenden sei und dass einheitlich für sämtliche Zuteilungen der reduzierte Steuersatz von 0,9% Geltung habe. Das Kreisgrundbuchamt habe zu Unrecht zwei Teilungsmassen gebildet als Grundlage für die Berechnung. Daher resultiere eine grössere Mehrzuteilung als bei der Bildung einer einheitlichen Teilungsmasse. Das Kreisgrundbuchamt habe sich in der Einspracheverfügung auch nicht mit den Argumenten in der Einsprache bezüglich des anwendbaren Steuersatzes auseinandergesetzt.