3 Handänderungssteuer im Betrage von Fr. 39'015.60 zu verzichten, die Handänderungssteuer sei mit 0,9% auf Fr. 7'272 festzusetzen und die Differenz zur bereits bezahlten Handänderungssteuer zuzüglich Verzugszins sei seit Datum der Grundbuchanmeldung zurückzuerstatten. Zur Begründung führen sie aus, sie seien entgegen der Auffassung des Kreisgrundbuchamts der Ansicht, dass Art. 9 HPG auf sämtliche durch die öffentliche Urkunde vom 1. Mai betroffenen Grundstücke anzuwenden sei und dass einheitlich für sämtliche Zuteilungen der reduzierte Steuersatz von 0,9% Geltung habe.