In seiner Einspracheverfügung vom 9. Oktober 2006 bestätigte das Kreisgrundbuchamt seine Veranlagungsverfügung vom 22. September 2006. Zur Begründung führte es aus, es habe Art. 9 HPG vollumfänglich Rechnung getragen, indem es alle Grundstücke in seine Berechnung einbezogen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilungsansprüche die Mehr- oder Minderzuteilung errechnet habe. Weiter hätten A., B. und C. die Grundstücke Gemeinde E. Gbbl. Nr. 1000 und Gemeinde F. Gbbl. Nr. 2000 durch Schenkung erworben. Es liege diesbezüglich kein Erbgang mit anschliessender Erbteilung vor, weshalb der privilegierte Steuersatz gemäss Art. 11 Abs. 2 HPG nicht zur Anwendung komme.