auf sämtliche im Rahmen der Erb- und Realteilung betroffenen Grundstücke zu Unrecht ab. Weiter sei auf die vorliegenden Handänderungen durchwegs der Steuersatz von 0,9% anzuwenden, denn soweit A., B. und C. den fraglichen Grundbesitz als Schenkung von ihrem vorverstorbenen Vater erhalten hätten, entspreche die nun erfolgende Realteilung wirtschaftlich dem steuerlich privilegierten Sachverhalt einer Erbteilung unter Nachkommen in Bezug auf eine elterliche Liegenschaft.