B. Gegen die Nachveranlagung von Fr. 39'015.60 erhoben A., B. und C. Einsprache beim Kreisgrundbuchamt mit dem Antrag, die Handänderungssteuer sei insgesamt mit einem Betrag von Fr. 7'272.– zu veranlagen und es sei die Differenz zur bereits bezahlten Handänderungssteuer von Fr. 9'755.40, ausmachend Fr. 2'483.40, zurückzuerstatten. Sie stellten sich auf den Standpunkt, das Kreisgrundbuchamt lehne die Anwendung von Art. 9 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handändeurngs- und Pfandrechtssteuern (HPG; BSG 215.326.2) auf sämtliche im Rahmen der Erb- und Realteilung betroffenen Grundstücke zu Unrecht ab.