Bezüglich dieses gemeinschaftlichen Eigentums von ursprünglich sechs Grundstücken führten A., B. und C. in der öffentlichen Urkunde vom 1. Mai 2006 eine Erb- und Realteilung durch. Um die Grundstücke wie von den drei Schwestern gewünscht aufzuteilen, wurden in derselben Urkunde zudem zunächst eine Parzellierung und eine Miteigentumsbegründung vorgenommen. D., der anmeldende Notar, der A., B. und C. im vorliegenden Verfahren vertritt, hat für diese Erb- und Realteilung am 30. Mai 2006 eine selbstdeklarierte Handänderungssteuer von Fr. 9’755.40 bezahlt. Er ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von Fr. 275'932 und dem ordentlichen Steuersatz von 1,8% (ausma-