Voraussetzung ist lediglich, dass die Teilung in einem Akt oder mit gleichzeitiger Grundbuchanmeldung erfolgt. Im vorliegenden Fall, in dem einerseits Gesamteigentum einer Erbengemeinschaft bzw. einer einfachen Gesellschaft sowie Miteigentum besteht, ist zur Berechnung der Handänderungssteuer von einer Teilungsmasse auszugehen. (E. 4) b Bei einer Realteilung wird die Handänderungssteuer nicht auf der Summe der Mehrzuteilungen, sondern auf den dafür allenfalls erbrachten Ausgleichsleistungen erhoben. (E. 5) c Das Steuerprivileg von Art.