a Die Anwendung von Art. 9 HPG setzt voraus, dass gemeinschaftliches Grundeigentum körperlich geteilt wird. Es ist dabei unerheblich, ob das gemeinschaftliche Grundeigentum einer oder mehreren Gesellschaften gehört, wenn an allen Grundstücken gemeinschaftliches Eigentum der realteilungswilligen Personen besteht. Voraussetzung ist lediglich, dass die Teilung in einem Akt oder mit gleichzeitiger Grundbuchanmeldung erfolgt.