6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende Handänderung nicht zum privilegierten Steuersatz von 0,9% gemäss Art. 11 Abs. 2 HPG, sondern zum ordentlichen Steuersatz von 1,8% gemäss Art. 11 Abs. 1 HPG zu versteueren ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Nachsteuer von Fr. 5'386.80 veranlagt und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen.