8 Wie dargelegt wurde, ist jedoch die Anwendung des Privilegs von Art. 11 Abs. 2 HPG auf Rechtsgeschäfte im Zuge einer Erbteilung auf besondere Umstände zurückzuführen. Diese bestehen darin, dass der reduzierte Satz, welcher nach dem klaren Gesetzeswortlaut des früheren HPAG auch bei der Erbteilung zur Anwendung gelangt war, mit der Rechtsänderung von 1992 nicht abgeschafft werden sollte. Solche besonderen Umstände liegen bei der hier zu beurteilenden Situation nicht vor. Das alte HPAG privilegierte wohl nebst dem Erbgang explizit auch die Erbteilung, nicht aber nebst dem Erbvorbezug explizit auch die spätere Aufteilung des auf Rechnung künftiger Erbschaft bezogenen Grundeigentums.