Das HPG lässt somit wenig Raum, um bei seiner Anwendung von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. Allein der Hinweis auf die angeblich gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise genügt nicht, um den Anwendungsbereich einer Norm, die an die zivilrechtlichen Verhältnisse anknüpft, über ihren Wortlaut hinaus auf wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte auszudehnen. Für die Anwendung des privilegierten Satzes bedürfte es daher im vorliegenden Fall entweder eines Hinweises im Wortlaut oder aber anderer Anhaltspunkte, die im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen wären. 5.