5 anschliessend bei der Erbteilung auf die eine Tochter übergegangen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist somit wirtschaftlich betrachtet tatsächlich Parallelen zu einem Erbgang mit anschliessender Erbteilung auf, bei welcher der privilegierte Steuersatz von Art. 11 Abs. 2 HPG anzuwenden ist, wenn dabei ein Grundstück auf einen Nachkommen übergeht. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der privilegierte Steuersatz von 0,9% gestützt auf eine wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.