Der Entscheid der Justizdirektion vom 18. Mai 1972 (publiziert in Der Bernische Notar, 1972, S. 30 ff.) stützte sich noch auf das alte Gesetz vom 15. November 1970 betreffend Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben (HPAG). Darin wurde festgehalten, dass bei der Erbteilung das Abgabeprivileg von 0,8% gemäss Art. 9 Abs. 1 HPAG zur Anwendung gelange. Massgeblich für das Abgabeprivileg sei das Verhältnis des Übernehmers zum Erblasser und nicht dasjenige unter den Erbteilungspartnern. Dieser Grundsatz wurde von der Justizdirektion auch nach Inkrafttreten des neuen HPG bestätigt.