Wirtschaftlich betrachtet handle es sich um denselben Sachverhalt, ob eine Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Geschwistern, eine Liegenschaft bei der Erbteilung an eine Schwester übertrage, oder ob eine einfache Gesellschaft, welche aus drei Geschwistern bestehe, das ihr mittels Abtretung auf Anrechnung künftiger Erbschaft übertragene Grundstück an eine Schwester verkaufe. Deshalb sei auch im vorliegend zu beurteilenden Fall nur eine reduzierte Handänderungssteuer von 0,9% geschuldet.