4. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, den in der Einspracheverfügung zitierten Entscheiden der Justizdirektion vom 18. Mai 1972 bzw. vom 7. Juni 1993 sei keineswegs zu entnehmen, dass Art. 11 Abs. 2 HPG ausschliesslich auf Fälle mit einer Erbengemeinschaft als „Abtreterin“ Anwendung finden solle. Wirtschaftlich betrachtet handle es sich um denselben Sachverhalt, ob eine Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Geschwistern, eine Liegenschaft bei der Erbteilung an eine Schwester übertrage, oder ob eine einfache Gesellschaft, welche aus drei Geschwistern bestehe, das ihr mittels Abtretung auf Anrechnung künftiger Erbschaft übertragene Grundstück an eine Schwester verkaufe.