4 eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei, wie dies von den Beschwerdeführern verlangt wird. Vielmehr seien der Wortlaut der genannten Bestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung eng auszulegen. Mit diesen Ausführungen hat sich das Grundbuchamt, wenn auch nur summarisch, zu den Vorbringen der Beschwerdeführer geäussert. Die Rüge betreffend die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Einsprache ist daher unbegründet.