11 Abs. 2 HPG nicht zur Anwendung gelange. Es handle sich bei einer Erbteilung und dem vorliegenden Sachverhalt um zwei verschiedene Sachverhalte, und die Entscheide der JGK, könnten nicht extensiv ausgelegt werden. – Mit dem zuletzt erwähnten Hinweis auf die Unterschiede zwischen einer Erbteilung und dem vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz sinngemäss erwogen, dass bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 HPG nicht