In der Einspracheverfügung vom 9. Oktober 2006 setzt sich die Vorinstanz zunächst allgemein mit der Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 2 HPG auseinander. Sie geht dabei vom Wortlaut der Bestimmung aus. Weiter weist sie auf zwei Entscheide der Justizdirektion hin, gemäss welchen das Abgabeprivileg auch bei einer Erbteilung zur Anwendung komme, wenn Nachkommen des Erblassers ein Grundstück übernehmen. In ihrer abschliessenden Erwägung (Ziffer 7.) hält sie schliesslich fest, dass im zu beurteilenden Fall kein Erbgang mit anschliessender Erbteilung vorliege, weshalb Art. 11 Abs. 2 HPG nicht zur Anwendung gelange.