3. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Argumenten in der Einsprache vom 18. September 2006 auseinandergesetzt. Unter Verweis auf zwei Entscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion halte sie lediglich fest, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine aus Erbgang hervorgegangene Erbengemeinschaft handle, welche eine Erbteilung durchführe. Über die Frage, warum Art. 11 Abs. 2 HPG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen solle, schweige sich die Vorinstanz indessen aus.