Vorliegend veräusserte die einfache Gesellschaft, bestehend aus den drei Geschwistern und Beschwerdeführern B., C. und A., das im Gesamteigentum stehende Grundstück Gemeinde D. Gbbl. Nr. 1000 mit Kaufvertrag vom 6. Juni 2006 an die Gesellschafterin C.. Da das fragliche Grundstück den Beschwerdeführern im Jahr 1992 von ihrem Vater auf Anrechnung künftiger Erbschaft abgetreten worden war, stellen sie sich auf den Standpunkt, es sei lediglich die reduzierte Handänderungssteuer von 0,9% geschuldet.