In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2007 beantragt das Kreisgrundbuchamt die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde. Der Schriftenwechsel und das Beweisverfahren wurden mit Verfügung vom 16. März 2007 geschlossen. Auf den Inhalt der eingereichten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: