2 Gegen die Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamtes führen A., B. und C. mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Justiz-, Ge- meinde- und Kirchendirektion. Sie stellen den Antrag, die Einspracheverfügung vom 9. Oktober 2006 sei aufzuheben, es sei auf eine Nachveranlagung der Handänderungssteuer im Betrage von Fr. 5'386.80 zu verzichten, die Handänderungssteuer sei mit 0,9% auf Fr. 5'386.80 festzusetzen, und die Differenz zur bereits bezahlten Handänderungssteuer zuzüglich Verzugszins seit Datum der Grundbuchanmeldung sei zurückzuerstatten. Zur Begründung bringen sie vor, das Kreisgrundbuchamt äussere sich nicht zur Frage, warum Art.