In seiner Einspracheverfügung vom 9. Oktober 2006 bestätigte das Kreisgrundbuchamt seine Veranlagungsverfügung vom 15. September 2006. Zur Begründung führte es aus, vorliegend veräussere eine einfache Gesellschaft das fragliche Grundstück an eine Gesellschafterin. Es liege kein Erbgang mit anschliessender Erbteilung vor, bei dem der privilegierte Steuersatz gemäss Art. 11 Abs. 2 HPG zur Anwendung komme. C.