B. Gegen die Nachveranlagung von Fr. 5'386.80 erhoben A., B. und C. Einsprache beim Kreisgrundbuchamt mit dem Antrag, es sei auf die Nachveranlagung zu verzichten. Sie stellten sich auf den Standpunkt, wirtschaftlich entspreche die vorliegende Handänderung dem steuerlich privilegierten Sachverhalt einer Erbteilung unter Nachkommen in Bezug auf eine elterliche Liegenschaft. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte ergebe sich nicht aus dem Gesetzestext, und von der Zielsetzung der Steuerprivilegierung her erscheine eine Gleichbehandlung gerechtfertigt.