Mit Veranlagungsverfügung vom 15. September 2006 korrigierte das Kreisgrundbuchamt die Selbstdeklaration. Zur Begründung hielt es fest, Art. 11 Abs. 2 HPG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, und es sei eine Handänderungssteuer von 1,8% von Fr. 598'533.35, insgesamt ausmachend Fr. 10'773.60, zu bezahlen. Es bestehe daher ein Saldo zugunsten des Kreisgrundbuchamtes von Fr. 5'386.80.