Am 11. September 2006 bezahlte der anmeldende Notar, welcher die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertritt, eine selbstdeklarierte Handänderungssteuer von Fr. 5'386.80. Er ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von Fr. 598'533.35 und dem reduzierten Steuersatz von 0,9% gemäss Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG, BSG 215.326.2) aus.