Aufgrund des Anwaltsmonopols, das im Verwaltungsjustizverfahren gilt, war die Z. AG nicht befugt, die Beschwerdeführerin rechtsgültig zu vertreten. Sie hat daher auch keinen Anspruch, wie ein Anwalt entschädigt zu werden (Art. 15 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 26 HPG; vgl. oben E. 1). Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zu sprechen. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 22. September 2006 aufgehoben. 1.2 Die Handänderungssteuer wird festgesetzt auf Fr. 225'810.00. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Parteikosten werden nicht gesprochen. 10