Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Der Aufwand erschöpfte sich im Verfassen der Beschwerdeschrift und dem Zusammenstellen der Beilagen. Die Beschwerdeschrift weist keinen über das Übliche hinausgehenden Umfang auf. Dass der Aufwand ein ausserordentliches Mass erreicht hat, macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde von der Z. AG verfassen liess, die sie dafür entschädigen muss. Aufgrund des Anwaltsmonopols, das im Verwaltungsjustizverfahren gilt, war die Z. AG nicht befugt, die Beschwerdeführerin rechtsgültig zu vertreten.