Die Beschwerdeführerin schuldet deshalb eine Handänderungssteuer von Fr. 225'810.00. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 22. September 2006 aufzuheben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, da der Z. AG als ihrer Vertreterin Kosten entstanden seien, die sie ihr (der X. AG) in Rechnung stellen werde. - Nach Art. 104 Abs. 2 VRPG kann die Verwaltungsjustizbehörde bei aufwendigen Verfahren Privaten, die ihren Prozess