Der Zweck dieser Kaufpreisaufteilung besteht darin, erkenntlich zu machen, in welcher Höhe die Vertragsparteien die Steuer als Vorsteuer abziehen können. Die Kaufpreisaufteilung lässt erkennen, dass die Gegenleistung für die Grundstücke nur aus dem Preis für den Boden und die Gebäude (Fr. 12'545'000.00), nicht aber aus dem Betrag der Mehrwertsteuer bestehen soll. Wäre die Mehrwertsteuer Teil der Gegenleistung, würde die vorgenommene Preisaufteilung keinen Sinn machen. Der Betrag von Fr. 12'545'000.00 bildet die Gegenleistung nach Art. 6 HPG. Die Beschwerdeführerin schuldet deshalb eine Handänderungssteuer von Fr. 225'810.00.