RICHNER/FREI/KAUFMANN, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 220 N. 46 f.). Auch bei der Grundstückgewinnsteuer geht man also davon aus, dass die Mehrwertsteuer, sofern sie als Vorsteuer rückforderbar ist, keinen Einfluss haben soll auf die Anlagekosten und den Erlös.