6.3 Anders verhält es sich dagegen bei der Behandlung der Mehrwertsteuer: Wenn diese als Vorsteuer rückforderbar ist, stellt sie bei der Grundstückgewinnsteuer weder Anlagekosten- noch Erlösbestandteil dar. Der Grundstückgewinnberechnung bei Option wird in Bezug auf die Mehrwertsteuer eine Netto-Betrachtung zugrunde gelegt (MARKUS LANGENEGGER, a.a.O., Art. 142 N. 47-52; Berner Notar 2002 S. 237/238; anders offenbar die Praxis im Kanton Zürich: vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 220 N. 46 f.).