2001, § 12 N. 26 Fn. 14). Von Interesse ist daher, wie bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grundstückgewinnsteuer die Mehrwertsteuer und andere Steuern behandelt werden. Vorab ist festzuhalten, dass die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer selbst Teil des Erlöses im Sinne von Art. 138 StG ist (MARKUS LANGENEGGER, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer, 2002, Art. 138 N. 8; PETER LOCHER, a.a.O., S. 61). Diesbezüglich herrscht Übereinstimmung mit der Handänderungssteuer, wo die Grundstückgewinnsteuer als Gegenleistung für den Grundstückerwerb betrachtet wird (oben E. 5.3). Das Gleiche gilt hinsichtlich