6.2 Während bei der Handänderungssteuer die Gegenleistung die Bemessungsgrundlage darstellt (Art. 6 Satz 1 HPG), ist diese Leistung bei der Grundstückgewinnsteuer zumindest ein Element der Bemessungsgrundlage (Erlös gemäss Art. 138 Abs. 1 StG; zum Ganzen vgl. PETER LOCHER, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, Diss. Bern 1976, S. 61 ff.). Es ist daher zulässig, die Handänderungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer bezüglich der Behandlung der Mehrwertsteuer miteinander zu vergleichen (vgl. FELIX RICHNER, Steuern und andere Abgaben beim Grundstückkauf, in ALFRED KOLLER [Hrsg.], Der Grundstückkauf, 2. Aufl. 2001, § 12 N. 26 Fn. 14).