7 schliessen, dass diese Steuer keinen liegenschaftlichen Wert darstellt. Damit unterscheidet sie sich – wie das Steuergericht des Kantons Solothurn im zitierten Entscheid vom 3. Mai 1999 richtig erkannt hat –, von der Grundstückgewinnsteuer. Auch im Kanton Bern wird bei der Handänderungssteuer die Grundstückgewinnsteuer als normale zusätzliche Gegenleistung für den Grundstückerwerb behandelt, sofern sich der Käufer zur deren Übernahme verpflichtet (PETER RUF, a.a.O., Art. 7 aHPAG N. 18). Die Übernahme geschieht ausserordentlicherweise und ist eine echte Gegenleistung;