BLUMENSTEIN/LOCHER (a.a.O., S. 283) weisen darauf hin, bei den Rechtsverkehrssteuern – um eine solche handelt es sich bei der Handänderungssteuer (vgl. oben E. 3.2) - gehe es darum, das Substrat, d.h. den ökonomischen Effekt des Übertragungsrechtsgeschäftes, zu ermitteln. Dieser bestehe in dem geldwerten Anspruch, der dem Übertragenden aus dem Übertragungsrechtsgeschäft zustehe. Ohne Bedeutung sei dabei, in welcher Weise später dieser Anspruch erfüllt werde. Infolgedessen sei bei der Steuerbemessung lediglich auf den Nominalwert dieses Anspruches und nicht auf die gestützt darauf erfolgende effektive Leistung abzustellen