Ohne auf die kantonal unterschiedlich ausgestalteten Handänderungssteuern im Einzelnen einzugehen, hält FLÜCKIGER (a.a.O., S. 73 Ziff. 2.8) in allgemeiner Weise fest, es sollte unbestritten sein, dass für die Bemessung der kantonalen oder kommunalen Handänderungsabgaben (inklusive Grundbuchgebühren, die nach dem Wert des Objektes festgelegt würden) der vom Käufer zu bezahlende Mehrwertsteuerbetrag nicht zum Kaufpreis hinzugerechnet werden dürfe. BLUMENSTEIN/LOCHER (a.a.