Ein Käufer werde den Gesamtpreis mit Einschluss der Mehrwertsteuer bezahlen, weil er bei der nächsten Mehrwertsteuerabrechnung diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könne. In diesem Sinne könne nicht von einer Zusatzleistung des Erwerbers gesprochen werden, wie sie etwa vorkomme, wenn die durch den Verkäufer zu zahlende Grundstückgewinnsteuer mitübernommen werde (Steuerpraxis SO 1999 Nr. 11 E. 4). Für den Verkäufer ist der Betrag der Mehrwertsteuer keine Gegenleistung für das Grundstück, weil er ihn an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuliefern hat. Ohne auf die kantonal unterschiedlich ausgestalteten Handänderungssteuern im Einzelnen einzugehen, hält FLÜCKIGER (a.a.